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1.
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NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
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1.1
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Der Verein führt den Namen "Forum für Frühfranzösisch im Primär- und Elementarbereich (FFF) e.V."
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1.2
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Der Sitz des Vereins ist München. |
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1.3
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
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1.4
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung". |
| 2. |
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VEREINSZWECK |
| 2.1 |
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Zweck des Vereins ist die Förderung des frühen Französischlernens durch:
- die Förderung der Erziehung, der Bildung,
- die Förderung der deutsch-französischen Freundschaft im Sinne der Völkerverständigung sowie
- die Förderung der Wissenschaft und Forschung.
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| 2.2 |
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Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch: |
| 2.2.1 |
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im Bereich der Erziehung und Bildung:
- Informationen für Eltern,
- Öffentlichkeitsarbeit (Berichte/Informationsblätter),
- Fortbildungsveranstaltungen und Arbeitskreise,
- Verstärkung der fächerübergreifenden Zusammenarbeit,
- Kooperation mit Berufsverbänden, insbesondere mit der Vereinigung der Französischlehrer
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| 2.2.2 |
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im Bereich der deutsch-französischen Freundschaft:
- Erfahrungsaustausch zwischen mutter- und fremdsprachlich Französischsprechenden bezüglich des frühen Französischlernens,
- Förderung von deutsch-französischen (Schul-) Partnerschaften
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| 2.2.3 |
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im Bereich der Wissenschaft und Forschung:
- Arbeitskreis: Didaktikforschung und interkulturelle Kommunikation.
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| 2.3 |
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| 2.4 |
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
| 2.5 |
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| 2.6 |
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Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig. |
| 3. |
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MITGLIEDER |
| 3.1 |
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Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) Fördermitgliedem,
c) Ehrenmitgliedern.
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| 3.2 |
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Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder werden, der im Bereich der Frühvermittlung der französischen Sprache pädagogisch tätig ist oder eine entsprechende Tätigkeit anstrebt
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| 3.3 |
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Fördermitglied kann jede natürliche Person, die nicht ordentliches Mitglied werden kann, und juristische Person werden, die den Vereinszweck durch außergewöhnliche Zuwendungen unterstützen möchte.
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| 3.4 |
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Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aufgrund ihrer besonderen Verdienste für den Verein ernannt |
| 4. |
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ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT |
| 4.1 |
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Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. |
| 4.2 |
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Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. |
| 4.3 |
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Über die Aufnahme als Mitglied, Fördermitglied und Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
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| 5. |
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ENDE DER MITGLIEDSCHAFT |
| 5.1 |
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod |
| 5.2 |
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Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Vorstand schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zu erklären. |
| 5.3 |
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Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein gehörenden Gegenstände, die es im Besitz hat zurückzugeben. Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht nicht
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| 5.4 |
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Der Ausschluss aus dem Verein ist nur zulässig, wenn das Mitglied gröblich und wiederholt gegen die Interessen oder Ziele des Vereins verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss, der dem betroffenen Mitglied per Einschreibebrief mitgeteilt wird. Der Ausschluss ist sofort wirksam. Das Mitglied kann binnen einer Monatsfrist Einspruch bei der ordentlichen Versammlung erheben. Das Einspruchsschreiben ist an den Vorstandsvorsitzenden des Vereins zu richten. Über den Einspruch wird bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden. Bis zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gilt das Mitglied als ausgeschlossen.
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| 5.5 |
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Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag 6 Monate im Verzug ist. Berufung hiergegen ist innerhalb von 14 Tagen an den Vorstand zulässig, wenn die rückständigen Beiträge zuzüglich Mahnungskosten nachgezahlt werden.
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| 6. |
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RECHTE UND PFLICHTEN |
| 6.1 |
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Alle Mitglieder haben gleiche Rechte; kein Mitglied ist bevorzugt zu behandeln. |
| 6.2 |
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Alle Mitglieder haben, solange sie ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllen, Anspruch auf Teilnahme an den Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins. Ein Anschriftswechsel ist mitzuteilen.
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| 6.3 |
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Alle Mitglieder sind verpflichtet, an den Verein den jährlichen Mitgliedsbeitrag entsprechend der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung zu entrichten. Auch die Zahlungsfälligkeit richtet sich nach der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung bleibt in Kraft, bis sie von der Mitgliederversammlung geändert wird.
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| 6.4 |
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Darüberhinaus kann der Verein Umlagen zur Deckung seines Aufwands für besondere Maßnahmen erheben. Unterstützt der Verein Aktionen von Gruppen, so sind die Kosten auf die Mitglieder umzulegen, die der Gruppe angehören. Umlage auf alle Vereinsmitglieder bedarf einer entsprechenden Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung; Umlage auf eine Gruppe von Vereinsmitgliedem bedarf der Zustimmung der diese Gruppe repräsentierenden Personen bzw. des Leiters des Arbeitskreises.
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| 7. |
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ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung (Pkt. 8 der Satzung), b) Der Vorstand (Pkt. 9 der Satzung), c) Verschiedene Arbeitskreise (Pkt. 2 und 11 der Satzung) |
| 8. |
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MITGLIEDERVERSAMMLUNG |
| 8.1 |
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Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Es findet jährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung, möglichst innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres, statt.
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| 8.2 |
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Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Aussendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag; der Tag der Versammlung ist nicht mitzurechnen.
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| 8.3 |
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Die Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Die Mitgliederversammlungen werden vom ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder, die verhindert sind, ihr Stimmrecht in einer Versammlung selbst auszuüben, können ihr Stimmrecht auf ein anderes ordentliches Mitglied mit schriftlicher Vollmacht übertragen und gelten als erschienen. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich. |
| 8.4 |
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens zwei Drittel aller ordentlichen Mitglieder teilnehmen. Wird die Mindestzahl nicht erreicht, so ist unverzüglich, aber unter Beachtung der Ladungsfrist, eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Ladung zu der zweiten einberufenen Mitgliederversammlung kann gleichzeitig mit der ersten Ladung erfolgen.
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| 8.5 |
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
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| 8.6 |
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Zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen sind ordentliche und Fördermitglieder sowie Ehrenmitglieder des Vereins, und solche Personen berechtigt, denen der Vorstand die Teilnahme an der Mitgliederversammlung gestattet hat.
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| 8.7 |
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Anträge, über die in einer Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, müssen dem Vorstand mindestens sechs Tage vor dem Tag der Versammlung schriftlich zugegangen sein.
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| 8.8 |
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Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über folgende Gegenstände:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstands.
b) Beschlussfassung über den Haushaltsplan-Voranschlag, über die Beitragsordnung und über Umlagen.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
d) Gründung von Arbeitskreisen.
e) Wahl des Kassenprüfers:
f) Ausschluss von Mitgliedern
g) Satzungsänderungen einschließlich der Auflösung des Vereins,
h) Sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
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| 9. |
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VORSTAND |
| 9.1 |
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Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und zwei weiteren Vereinsmitgliedem. |
| 9.2 |
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Die Amtsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre; der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. |
| 9.3 |
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Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann eine Geschäftsstelle einrichten und eine Geschäftsführung bestellen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende; beide sind alleinvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26 Abs. 2, Satz 2, BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfugungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits vor mehr als 5.000,- Euro (fünftausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
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| 10. |
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HAFTUNG
Für Schäden, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins oder aus sonstigen Tätigkeiten des Vereins entstehen, haftet der Verein nur, wenn der Schaden von einer Person, für welche der Verein nach den Vorschriften des BGB einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. |
| 11. |
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ARBEITSKREISE |
| 11.1 |
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Zur Durchführung von Projekten kann die Mitgliederversammlung die Bildung von Arbeitskreisen beschließen. |
| 11.2 |
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Jeder Arbeitskreis wird aus seiner Mitte ein ordentliches Mitglied als Leiter benennen, der gegenüber dem Vorstand Bericht erstatten bzw. die Interessen des Arbeitskreises vertreten wird.
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| 11.3 |
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Über die Tätigkeit der Arbeitskreise werden Protokolle und Tätigkeitsberichte angefertigt, die bei der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen sind.
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| 11.4 |
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Der Arbeitskreis kann auch Nichtmitglieder als Teilnehmer zulassen, die den Vereinszweck unterstützen. |
| 12. |
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URHEBERRECHTE |
| 12.1 |
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Werden im Rahmen der Vereinstätigkeit von einzelnen Mitgliedern Werke erstellt so verbleiben die Urheberrechte bei dem erstellenden Mitglied. |
| 12.2 |
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Dagegen darf die Veröffentlichung unter Benutzung des Vereinsnamens nur mit vorheriger Zustimmung des Vorstands erfolgen. |
| 13. |
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AUFLÖSUNG DES VEREINS
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den BAYERISCHEN JUGENDRING Herzog-Heinrich-Str. 7, D - 80336 München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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München, den 12. Juli 1997 (mit Änderungen vom 11.10.97)